Satzung der „Bürgerinitiative Altstadt-Ettenheim e.V.“

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Bürgerinitiative Altstadt-Ettenheim abgekürzt (BAE) und hat seinen Sitz in Ettenheim. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ettenheim einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.

§ 2 Vereinszweck

1. Aufgabe der BAE ist es im Sinne der Bewohner auf die Entwicklung der Altstadt Einfluss zu nehmen. Konkretes Ziel ist, dass die Altstadt auch künftig als lebenswertes Wohnquartier für Menschen aller Altersgruppen und aller Bevölkerungsschichten erhalten bleibt. Dazu gehören unter anderem:

a. Die Reduktion der Belastungen aus Straßenverkehr und öffentlichen Veranstaltungen,

b. Eine stärkere Berücksichtigung der Bedürfnisse der Altstadtbewohner bei der Stadtentwicklung, insbesondere im Hinblick auf Denkmalschutz, Straßenbau und Vereinbarkeit von Gewerbe und Wohnen Zur Verwirklichung dieser Ziele wird der Verein unter anderem Vorschläge zur weiteren Ortsentwicklung von Ettenheim erarbeiten, an die politisch verantwortlichen Gremien herantragen und in der Öffentlichkeit vertreten.

Eine Erweiterung dieser Vereinsziele kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich geführt.

§ 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, jede juristische Person des öffentlichen oder Privatrechts sowie jede Personenvereinigung werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

2. Die Beitrittserklärung und Aufnahme in die BAE erfolgt durch eigenhändige Unterschrift des Bewerbers oder Zeichnungsberechtigten in der Regel in der Mitgliederliste. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann jederzeit formlos durch schriftliche Mitteilung erfolgen. Der Ausschluss ist nur durch mehrheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung wirksam. Zuvor ist das betroffene Mitglied zu hören.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe des Mitgliedsbeitrags.

§ 6 Organe

1. Die Organe der BAE sind

a. die Mitgliederversammlung (MV)

b. der Vorstand

c. der Vorstand im Sinne des § 26 BGB

2. Der Vorstand besteht aus dem ersten und dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Rechner und den bis zu 5 Beisitzern.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzenden und der Rechner. Sie vertreten den Verein jeweils alleine. Bei Geschäften mit einem wirtschaftlichen Umfang von über 2.000 Euro vertreten den Verein zwei zur Vertretung zugelassene Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich.

4. Nur um der besseren Lesbarkeit willen wurde in der Satzung bei den Bezeichnungen „Vorsitzender“, „Beisitzer“, „Rechner“ oder „Protokollführer“ auf die weibliche Form verzichtet und lediglich die männliche Form verwendet.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen anwesenden Mitgliedern der BAE.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden – im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden – mindestens einmal jährlich mit einer Frist von acht Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Bekanntgabe erfolgt durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Ettenheim. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß nach Satz 1 und 2 eingeladen wurde.

3. Stimmberechtigt ist jedes anwesende Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden – im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sie entscheidet über alle die BAE betreffenden Belange, insbesondere über die Verwendung des Vermögens der BAE und über dessen Offenlegung. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Überprüfung.

5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und von einem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Der Protokollführer muss Mitglied der BAE sein. Der Protokollführer wird zu Beginn der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder müssen mindestens 18 Jahre alt sein.

2. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt offen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds wird geheim abgestimmt.

3. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf sich vereint. Abwesende Personen sind nur wählbar, wenn ihr schriftliches Einverständnis vorliegt.

4. Der Vorstand vertritt die BAE nach außen. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.

5. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden – im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden – unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern beruft der Vorsitzende eine Vorstandssitzung nach Satz 1 ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

§ 9 Kassenprüfer

1. In der Mitgliederversammlung sind mit der Wahl des Vorstandes zwei Kassenprüfer zu bestellen. Die Kassenprüfer erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Kassenprüfungsbericht. Auf ihren Antrag hat die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands hinsichtlich der Kassenführung zu beschließen.

2. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestimmt und dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.

§ 10 Satzungsänderungen

Diese Satzung kann nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitgliedern geändert werden, wenn in der Einberufung zur Mitgliederversammlung nach § 7 Absatz 2 Satz 1 und 2 satzungsändernde Anträge angekündigt wurden.

§ 11 Auflösung der Bürgerinitiative

1. Die Auflösung der BAE kann grundsätzlich nur durch die nach § 7 Absatz 2 Satz 1 und 2 einberufene Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitgliedern beschlossen werden. Nach Wegfall des Vereinszwecks hat die Mitgliederversammlung über die Auflösung mit der nach Satz 1 erforderlichen Mehrheit zu beschließen.

2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den St. Josephshaus Förderverein mit Sitz in Ettenheim Die Liquidation erfolgt durch den zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstand.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Beschluss der Mitgliederversammlung am 17.01.2015 in Kraft und löst die bis dahin gültige Fassung vom 08.12.2012 ab.

Ettenheim, den 17. Januar 2015

Der Vorstand