Die BI Altstadt hat in der vergangenen Woche zahlreiche Messungen über die Lärmbelastung durch den nächtlichen Straßenverkehr durchgeführt. Die Ergebnisse sind schockierend: Die Lärmbelastung ist weit höher als es die gesetzlichen Grenzwerte erlauben.

Gesetzliche Grenzwerte

Die gesetzlich zulässigen Obergrenzen für Lärmbelastungen durch Straßenverkehr ergeben sich aus der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV & BImSchG). Danach darf der sogenannte Beurteilungspegel nachts in der Innenstadt nicht höher als 54 dB(A) sein. (Inwieweit es sich bei der Altstadt um ein Mischgebiet oder ein allgemeines Wohngebiet handelt ist strittig.)

Grenzwerte

Durchführung der Messungen

In zwei Nächten wurde an 4 unterschiedlichen Stellen mit einem kalibrierten Schallpegelmessgerät der Klasse 1 (höchste Präzision) gemessen. Messungen und Berechnungen erfolgten mit professionellem Equipment unter fachmännischer Anleitung und mit Unterstützung eines erfahrenen Messingenieurs. Die Ergebnisse sind daher aussagekräftig und jederzeit reproduzierbar.

Ergebnis: Straßenlärm viel zu laut

Nach Auswertung der Messreihen steht fest, dass der Straßenverkehr auf dem Kopfsteinpflaster der Altstadt nachts eine Lärmbelastung (Beurteilungspegel) von über 60 dB(A) verursacht. Da die Skala für Schalldruck logarithmisch ist, bedeutet die Zunahme von 10dB(A) eine Verdopplung des wahrgenommenen Lärms. Die gemessenen Werte liegen mindestens 6 dB(A) über dem zulässigen Grenzwert und stellen somit für die Anwohner eine unzumutbar hohe Lärmbelastung dar – deutlich über dem, was der Gesetzgeber erlaubt. Die jahrelang vorgebrachten Beschwerden der Innenstadtbewohner wurden zu Unrecht ignoriert.

Verkehrsberuhigte Zone (Tempo-7) könnte Entlastung schaffen

Die Lärmbelastung durch den Straßenverkehr nimmt deutlich ab, wenn die Fahrzeuge langsamer fahren. Dazu müsste die Geschwindigkeitsreduzierung jedoch nicht nur eingeführt, sondern durch regelmäßige Kontrollen durchgesetzt werden. Zweite wichtige Folge der Verkehrsberuhigten Zone wäre die Umlenkung des Verkehrs von den lauten Pflasterstraßen der Altstadt auf die leiseren Umgehungsstraßen.

Kein weiteres Kopfsteinpflaster!

Die Messungen zeigen, dass das in Ettenheim verlegte Kopfsteinpflaster ungeeignet ist, weil die verursachten Lärmimmissionen weit jenseits der Grenzwerte liegen. Die Überschreitung der Grenzwerte ist so massiv, dass auch technische Optimierungen wie alternative Verlegemuster und Minimierung der Fugenbreite nicht ausreichen, um ein zulässiges Niveau zu erreichen.

Rechtliche Ansprüche der Anwohner

Gemäß § 41-43 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) ist bei wesentlichen Änderungen öffentlicher Straßen sicherzustellen, dass nach der Baumaßnahme die Lärmbelastung nicht deutlich höher ist als vorher. Wenn durch eine bauliche Veränderung wie die Verlegung von Kopfsteinpflaster die oben genannten Grenzwerte überschritten werden, sind die juristischen Konsequenzen substantiell. Folge kann sein, dass die Anwohner Anspruch auf Schallschutz an Ihren Gebäuden haben, beispielsweise Lärmschutzfenster wie im Lärmaktionsplan für die Otto-Stölker-Straße. Folge kann aber auch sein, dass der Pflasterbelag entfernt und wieder durch den früheren glatten Belag ersetzt werden muss, wie es das Verwaltungsgericht in Bayreuth in einem vergleichbaren Fall 2011 entschieden hat.

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