Die Altstadt Ettenheims entstand in ihrer heutigen Gliederung und Struktur im wesentlichen nach dem großen Brand im 30 jährigen Krieg, in dem fast die komplette Stadt zerstört wurde. Doch auch nach der Neuerrichtung wurde die Stadt immer wieder verändert, saniert, renoviert oder Gebäude wurden komplett entfernt.

Vor diesem Hintergrund ist die Frage was historisch korrekt und wünschenswert ist, häufig nicht einfach zu beantworten. Ein Beispiel: Als das Haus in Friedrichstr. 3 renoviert wurde, stand auch die Idee im Raum, dass der Giebel des Gebäudes parallel von der Berggasse kommend bis an die Straße heran geführt werden sollte. Mit Blick auf die Historie wäre dies die korrekte Ausführung gewesen, da alle anderen Häuser in der Nachbarschaft die Hausgiebel in einem fortlaufenden Ring führen. Als historisch wurde bei der Planung damals die heutige, um 90 ° gedrehte und in den 70ern des letzten Jahrhunderts geschaffene, Giebelausrichtung betrachtet. Dieses Beispiel zeigt deutlich, dass auch die historischen Vorgaben ein offensichtlich relativer Begriff sind und letztlich im Auge des Betrachters liegen. Des weiteren zeigt auch die Denkmalbehörde bei der Festlegung was geschützt oder nicht geschützt wird eine bemerkenswerte Willkür: Einerseits werden alle im Geltungsbereich der Satzung befindlichen Gebäude der Satzung und ihren Bestimmungen unterworfen.

Sollte der Bauherr vor einem Umbau jedoch den Denkmalschutz des Wohngebäudes anstreben, so geht er häufig leer aus. Je nach Situation ist das Gebäude vor dem Antrag vielleicht schützenswert, weil ortsbildprägend,… sobald es um den Denkmalschutz und eine damit einhergehende steuerliche Vergünstigung geht, kann es dann unter Billigung der Denkmalschutzbehörde aber auch abgerissen werden. Man bekommt als Bauherr leider recht schnell den Eindruck, dass es beim Erstellen von Vorschriften viele Ideen und Begründungen gibt, bei der Abmilderung der durch die Vorschriften verursachten Mehrkosten jedoch nicht. Äußerungen einiger Gemeinderäte im Zuge der Erarbeitung der Altstadtsatzung legen nahe, dass für sie nicht die Wohnqualität der Anwohner Priorität hat, sondern das diffuse persönliche historische Empfinden.

Und doch gilt festzuhalten: Die seit 29.12.2011 rechtsverbindliche Altstadtsatzung brachte in vielen Themengebieten eine erhebliche Verbesserung für die Anwohner. Die Mitglieder der Bürgerinitiative sind sich bewusst, dass sich die Altstadtsatzung immer in einem Spannungsfeld (Wohnkomfort gegenüber historischer Verantwortung) befindet. Die folgenden Punkte wurden jedoch nicht oder nur in geringem Umfang berücksichtigt:

  • Gem. §8 Unterpunkt 11 der Altstadtsatzung besteht die Möglichkeit im Altstadtbereich im nicht einsehbaren Bereich Rollläden zu verwenden. Jalousien wurden von dieser Regelung aber leider ausgeschlossen. Dies führt folglich, wenn ein wirksamer Sonnenschutz realisiert werden soll, auch bei einfachen Umbauten zu baulichen Eingriffen im Fensterbereich oder alternativ zur Anbringung erheblich teurerer Fensterläden.
  • Holzfensterläden unterliegen einer erheblichen Verwitterung und müssen häufig abgeschliffen und gestrichen werden. Ein pauschales Verbot von Fensterläden (wie in §8 Unterpunkt 10 aufgeführt) aus anderen Materialien führt zu höheren Instandhaltungskosten für die Anwohner.
  • §8 Unterpunkt 8 stellt klar: „Fenster sind als Holzfenster herzustellen.“ Unsere Forderung: Es muss dem Bauherrn freigestellt sein, welches Fenstermaterial verwendet wird. Nicht das Material, sondern das Erscheinungsbild des ausgewählten Fensters sind geeignete Kriterien für oder gegen den Einbau eines Fensters. Die Verwaltung soll zu diesem Zweck eine Positivliste erstellen mit zulässigen Fenstertypen/Marken.
  • Der Zuschuss für die durch den Denkmalschutz verursachten Mehrkosten beim Einbau von Holzfenstern ist von derzeit 25 % auf 50 % zu erhöhen.
  • Abweichend von § 13 der Altstadtsatzung sollte die Anbringung von Satellitenschüsseln für jeden Bürger im vom öffentlichen Strassenraum nicht einsehbaren Bereich zulässig sein.
  • Den beengten Verhältnissen im Altstadtbereich sollte Rechnung getragen werden. Das bedeutet, dass es wie bereits bei den Dachflächenfenstern geschehen, im vom öffentlichen Straßenraum nicht einsehbaren Bereich ermöglicht werden sollte z.B. Dachterrassen oder auch Wintergärten zu ermöglichen. In §12 der Altstadtsatzung findet sich für diese baulichen Varianten keine Möglichkeit.
  • Eine Forderung, die den vielen Vorschriften Rechnung trägt: Bei allen durch die Altstadtsatzung verursachten Mehrkosten bei Renovierung, Umbau oder Sanierung muss der Zuschuss auf 50 % der Mehrkosten angehoben werden.
  • Der bestehende Zuschuss für die Freilegung von Fachwerkfassaden ist von einem derzeit nach oben gedeckelten Zuschussbetrag generell mit 50 % der Kosten für die Freilegung festzusetzen.
  • Die Mehrkosten, die der Unterhalt eines historischen Gebäudes mit sich bringt, sind in einer noch festzulegenden Form zu bezuschussen, bzw. steuerlich geltend zu machen.
  • Es reicht nicht aus, dass gefühlt alle 10 Jahre ein Bereich der Altstadt zu einem Sanierungsgebiet wird. Die Größe der Sanierungsgebiete ist zum einen zu klein und zum anderen werden für die Dauer eines solchen Sanierungsprogramms Investitionen in anderen Bereichen gedämpft. Es muss das Ziel sein die ganze Altstadt in ihrer Entwicklung zu fördern und nicht nur einzelne Teilbereiche. Wenn man das Pech hat gerade dann investieren zu wollen, wenn ein Gebiet abgeschlossen ist können leicht Jahrzehnte vergehen, bis in diesem Bereich wieder eine sinnvolle Förderung stattfindet.

Am 08.04.2013 fand im Gasthaus Lamm in Ettenheim eine öffentliche Sitzung zum Thema Altstadtsatzung statt. Das Protokoll der Sitzung können Sie hier einsehen.

Ihr Ansprechpartner zum Thema Altstadtsatzung:

Burkhard Huhle

Vorstandsbeisitzer

Joachim Vögele

Vorstandsbeisitzer

Beiträge zum Thema Altstadtsatzung:

Anklicken zum Vergrößern. Ortenaukurier 10.04.2013